Kiening: Genealogie im Gebiet nordwestlich von München
Bereits 1991 ist von Wolfgang Koob eine Ortschronik (Band 1 ) von Allershausen im Landkreis Freising erschienen. Der Verfasser Koob wurde damals heftig kritisiert, weil er das heiße Eisen NS-Zeit etwas ungeschickt angefaßt hatte. Trotzdem ließ er sich nicht entmutigen und sammelte unverdrossen weiter Material. Er wertete Pfarrbücher aus und sammelte Fotos für einen zweiten Band, der die einzelnen Häuser beschreiben sollte. Im Jahr 2000 ist Wolfgang Koob gestorben.
Der Historiker Andreas Sauer M.A., hat sich, unterstützt von der Witwe Frau Anna Koob, um das Material angenommen. Er hat es fachmännisch vervollständigt mit Quellen aus dem Staatsarchiv München und zu einem großformatigen Buch mit 580 Seiten aufbereitet.
Für jedes alte Haus enthält es neben der Besitzerfolge ab 1612 eine Ahnentafeldarstellung mit den Lebensdaten, sowie sehr gut reproduzierte Fotos.
Koob hat die erst 1748 einsetzenden Pfarrbücher bis zur Gegenwart ausgewertet. Andreas Sauer ergänzte und sicherte diese Daten mit Hilfe der Kataster. Außerdem hat Sauer frühere Staatsarchiv-Quellen (Steuerbücher 1671, 1612 und frühere ) zitiert.
Beschrieben sind alle Häuser der heutigen Gemeinde in den Orten Allershausen, Unterkienberg, Eggenberg, Schroßlach, Laimbach, Hinterbuch, Leonhardsbuch, Aiterbach, Tünzhausen, Göttschlag, Kreuth (bei Tünzhausen) und Oberkienberg.
Namensregister, Ortsregister mit den Herkunftsorten der einheiratenden Personen und Berufsregister runden das Werk ab. Für Familienforscher mit Vorfahren in diesen Orten ist das Buch eine Fundgrube.
Das Buch (Auflage 750 Exemplare) hat keine ISBN-Nummer und kann
nur von der Gemeinde Allershausen, Johann-Boos-Platz 6, D 85391
Allershausen, bezogen werden. Zusammen mit dem Band 1 der
Ortschronik soll der "Paketpreis" nur 35 Euro betragen
(Preis ohne Gewähr).
-Briefprotokolls Pr. 17 Pfleggericht Kranzberg,
Wolfgang Wolf ,Rusp an Tochter Catharina Ruspin
:
"Zuwissen, die Übergab welche zwischen Wolfgang Wolf, Rusp aus
Allershausen, und Maria dessen Eheweib auf
ewigs: anweisen und Beystandsleistung Johann Mathias Mögger
Gerichts Brocurator alhier zu Krandtsperg, an
einem: der ihrer frtl: lieben Tochter Catharina Ruspin auf
Anweisg: und Beystandsleistung Johan Christof Niesl
Ghrts. Brocurator Übernemmerin anderen Theils vorbeygegangen, und
beschlossen wourd, als nemblich: und
E r s t e n s:, übergibt obiger Wolfgang Rusp, und Maria dessen
Eheweib, gewolt ihrer Tochter
(Seite 2) Catharina, mit Vorwissen und Consens hierauf benannter
Grundherrschaft, ihres ein zeit lang ingehabt: zu
dem Johanitern nach Freysing grundbahrens ganzens Hof, worauf
vereinbarthe Freystiftsgerechtigkeit
herkommens ist, samdt aller ein: und Zugehör Schif: und Gschirr,
Hey: und Krumensfuthers, Roß: und Küh, Vich,
liegent: und fahrendes, nichts hiervon, besonderts noch
ausgenommends hingegens und
Z w e i t e n s : ist Übernemmerin schuldig, und verbundtens, zum
Gottshaus Allershausen 75 : ft. und zum Gottshaus
Waltherskhirchens 25: ft. Capitals so sy entweders aufs neu
widerumbs versehens oder heimbzalln soll, das die
lobl : Grundherrschaft 200: ft.
(3) Items den Wirth zu Allershausen 112: ft. die Stiglmillerin
daselbs gelihens Gelt .75 ft.: Bärtlmee Millkreuter
von Enderdtpfaffenhofens ein auständiges Heurathsgut 30. fl.: den
Zehlmeyer von Geysnhausen . 12 f :
dem Falter Schneider von Allershausen gleiches Gelt .20 fl: e dem
clain gelten .51 fl: und denen .5 . Geschwistrigend: dem Mathias
.20:, Gertraud .18, Anna . 16: Maria .14: und Thetesia .10. Jahre
alt, jeder 200 ft.
thut .1100 ft: zuambs aber folgentermassen zu bezahlens , das
hieraus auf seines ihrer Übernemmerin
Hochzeit tag .300. ft: bar erlegt werd solls, dann dem Hueber zu
Eggrnberg .100. ft: und ihrige den andern cleinen
Schulden gebirens thun, die an>
(4) die oberwehnt sambentliche Schulden gänzlich abgefihrt sein
werd, hat alsdan die Übernemberins zalt
jährlich . 50. ft: Frist zu bezalt welche sy das selbe dem Alter
nach, zu ziehen habe, im Fahl aber eines sich
verheurathen würd, weren ihr sodan gleich .100. ft: baar
zubehändtigen,
D r i t t e n s solle auch die Überneberin schuldig sein, deren
.4. Schwestern, zur Ausfertigung ain Pöth, ain
Khua, ain Casten, und ein Pöttstat zu behändign, auf allen .5.
Geschwistrigten bey verheurathung den gewöhnlich
Auszug frey auszahlt, den Mathias vor die Kirch zu cleiden, der
aber eins in Dienst krankhaft oder liegerhaft: würdet hat Sy hier
(5) auch die Hausmanns Cost .4. Wochen lang gratis zu geniessen,
die bessere Kost aber seber auch all Medikamente sich
beyzuverschaft . Beim Hof das freye underkhombs, im Fahl aber eins
gar schadhaft würde, sohi beim Gut underhalts werd müsste, wenn
sodan das Heurathsgült derntwegen zurükh zulassn wo beierbens auch
bedingt: und ausgemachtwurd, da ein Geschwistrigt sterben solte,
falts auf andern die ander Geschwistrigt, jedoch mit Ausschluss
der Übernemberin mit einand zu erben.
Die heutige Briefscosten zahlt die Übernemberin alleinig , die
sonstige bescheid: und quittungs costen aber die Geschwistrigt.
Der Übergab einer ....
Döring Honores Oberamt , Hans Eder (Mitterschreiber)
Pfleggericht Kranzberg Pr. 19.
"Zuvernemen dießen Übergabsbrief, Welichen zwischen Wolfgang Wolf
Rusp Ganzen Paurn zu Allershausen dis Ghrts. und Maria dessen
Eheweib: auf Anweis: und Beystandts Laistung dess Ehrnvessten
Herrn Johann Christophen Niesl, Verpflichten Ghrts. Procuratoris
alhir zu Crandtsperg, ybergeben an ainem,
dann der Eheleibliche Sohn Mathias noch ledig: unnd allerdings
Voggtbahren Standts ybernemmern anderten
thails sambentlich bey Angeb: und
( Seite 2) Verbittung diss selbst gegenwerttig auf obrigkeitliche
Ratifikation unnd Grundherrliche Consentirung
nachfolgentermassen aufgericht, abgered: und beschlossen worden.
als Nemb: (lichen)
Ersstlichen folget hiermit zu wissen, daß allschon am 20.
Xber: ao: 1741 durch Übergabsbrief eingekommen und
enth ... von Gmelt Ruspischen Eheleithen deren eheleibl: Tochter
Catharina , diese jetzt.aber an Joseph Kern
HalbPauer von Giggenhausen verheurathet, von denselben ingehabt:,
genutzt: und genossen den ihrer
Johannitern nacher Freysing Grundbaren halben Hof zu gedachtem
Allershausen kraft veranlaither Freystifts
Gerechtigkeit: herkommens beysambt all anderen Vermögen; Haus: und
Paumanns Fahrnus ohnne Austrag
(3) ybergebn und eingeantwortet worden. Wiezumahlen nun aber
die selbe hirauf mit keiner anstendigen Verheuratung bis anhero
aufkhommen - wieder sothanes Vermögen ordentlich behaupten
kennen: Als
ybergeben und cediren
Andertens gemelt Ruspische Eheleith umb Verhoffent ihres
bessern Nuzen, Wohlfahrt: auch Hochen Alters willen,
vorbesagt deme Eheleibl: Sohnn Mathias obverstandtenen Ganzen Hof
mit all anderem Vermögen, Cum omnibus
pertinentis ( = mit allen zugehörigen), nichts/: außer was der
unter obigen 20. Xber: 1741 in sonderheit
aufgerichte Austragsbrief bey Welchem es annoch sein angeordnetes
und in der alten qualitet vertragentes
Verbleiben haben solle, muß dem allerdings mit abreichung
nachgelebt werden, in sich begreiffet und vermag:/
hievon besondert: noch ausgenommen, also: und dergestalten, daß
derselbe solch alles hinfüran Wohl inhaben,
nuzen und gebrauchen möge, wie es ihm
(4) gelust: unnd gelangt und sich mit dergleichen Gütern, doch
ohne
Schaden der Löbl: GrundtHerrschafft zahlen unnd zu handten
gebiehrt. Dahingegen aber: und zu erlich messiger
Recompensierung dessen nun ist.
Drittens derselbe schuldig unnd verbundten, yber
inbehaltung seiness Vätter: unnd Mütterlichen Erbthails dessen
Er mitls diser übernams Taüte contentirt würdet, in allem zu
einers ybergabs Summ a benantlichen Aintausend
dreyhundert und drey zechen Gulden 30 Xr. heraus zugeben: unnd
gutzumachen, solchermassen das er hiervon zum Lobwürdtigen
Gottshaus Allershausen an verhoffentes Capital 75 ft. dann: derley
zum Gottshaus Walckherskürchen auch 25 ft. item der Löbl: Grundt-
(5) herrschaft nacher Freysing, eb enfahls entnommenes Capital 100
ft., Verfahlene
Zinsungen hiervon: 50 ft. Weitters dem Wirth zu Allershausen
Antonio Pchmayr zu unterschidlichenmahlen
hergelichenes quartier Gelt, und in andere weg 177 ft., Maria
Moserin Stiglmüllerin alda Gelichenes Gelt 75 ft.,
Michael Mayrhofer Schneider alda auch derley gelt 20 ft., dem
Zellmayr von Geisenhausen umb
ain aberkaufftes Ross yber das bezahlte noch 9 ft., Marxen
Wildtgruber Hueber von Eggenberg gelichenes gelt
yber das erlegte auch noch 43 ft., dem sogrnadten Anderl
miteinander dergl: 18 ft., Crämmer Jäil
zu Pfaffenhofen umb abgeholtes Eisen 8 ft., Christophen
Demmelmayer dermahligen Crammern zu Crandtsperg
gelichenes Gelt dl.: 20 ft., Feichtl Haser (?) von Aitterbach umb
abgegebenen Haabern
(6) 4 ft., Jäger alda Holz gelt 5 ft.,
der Froschappel zu gemeltem Allershausen Gelt 10 ft., dem der
Märtlischen Kindt daselbst
dergleichen 7 ft., ferner der alten Stopffin Wittwe derohrten unnd
dem Sohn miteinander ebenfahls gelichenes Gelt
15 ft., Peter Bachlthauser alda ingleichen solches Gelt 11 ft. 30
kr., dem Schwaben aus der Miltach Holzgelt 7 ft.,
dann dem Camm steiger zu Freysing Rauchfang Putzer Lohn 16. ft.,
item Catharina vorbesagten Josephen Kern zu
Giggenhausen Eheweib, versprochenes Heurathsgut yber das empfangen
annoch 130 ft., unnd entlichen denen
annoch vorhandtenen 4 Eheleiblichen unnd ledigen Kindern
benanntlichen Ger-
(7) thraud 24, Anna 22, Maria 20 und
Theresia 15 Jährigen Alters, aus welchen die Erstere vogtbahr
gegenwerttig erschienen, und Ihr H: Ghrts:
Procurator Georg Joseph Khuttner beystand gelaisstet, der ybrigen
minderjährigen Kinder halber aber Martin
Nidermayr Weeber von Allershausen und vorgemelter Joseph K h e r n
von Giggenhausen beede Ghrts. als
Vormunder Ghrtlichen Constituiret worden, unnd stat selben auch
bey Gehrt. erschienen, unnd hieryber das
obrigkeitl: Handtglibd praestirt, zum ausgemacht Vätterl: und
Mütterichen Erb. Weillen es der vorhantenen
villen Schulden halber ein mehreres nit leidet, jedem 120 mithin
allen zusammen in Summa 480 ft. gebihren sollen,
mithin solchemnach die sambentl: Schuldt Possten, unnd Erbguetter
vor verstandtene Ybernambs
(8) Summa der 1313 ft. 30 Xr. Richtig usmachen, Item ist mit
Herausbezahlung deren
Vierttens die Verabredung dahin beschehen, daß gleich
alleranfangs die Gottshaus Capitalia entweders sogleich
haimbbezahlt oder demnechstens widerumb uf bestes Neu Versichert:
unnd Verintereßirt = die Löbl:
Grundtherrschafft hingegen mit deren ausstehenten Capital unnd
intereße nach ihrs unnd Möglichkeit abbezalt:
all obigen Heurath unnd specificirte Schuld Posten unnd gelichene
Gelter, dann Heurath: unnd Erbgietter aber,
Nemblichen dem Josephen Khern von Giggenhausen unnd denen
obbenandten 4 Kindern in Jährlichen fünfzig faß Gelt
(9) zwischen Weinacht: unnd Lichtmeß Zeit 1747 erstesmahl
anfangent, Continuando /: außer eines Schaur:(=Hagel)
oder sonstogen Haubtfahl Jahr, in Welchen derselbe sodann mit
Erlegung der Frisst gänzl: befreyet sein soll /:
-------erlegt und bezahlt werden missen. unnd ziehen sothane
Frissten anfänglichen Mentionierter
Joseph Khern, obverstandtene 4 Kindter jedes dem Alter nach, unnd
zwar ieniger welche es am besten
gebrauchen, solang unnd vill, bis jeder Thaill das seinige
empfangen würdet. Yber das ist auch bedingt worden, daß
Fünfftens diese 4 Schwestern zur gebräuchligen Ausferttigung jede
ain zuegerichtes Pött, Pöttstatt unnd Casten,
dann aine rvdo Khu. oder hievor 10 ft. auf deren jedesmahliges-
(10) Verlangen onwaigerl: verbehändiget, dan auch
jeder daß den Verheurathungs Fahl der Hochzeitl: ein unnd Ausgang
mit Pier unnd Wein bevors ausgehalter werden muß, da aber ain:
oder der andere in der frembten schadhaft, krankh oder ligerhafft
unnd so wehre jedes
zum Haimathle zubringen unnt solang der Unterschlupf zugestattens
bis jedes widerumben zur Genesung khommen
würdet. Die Cosst hingegen wehre denen selben 4 Wochen lang neben
denen Medecamenten vom Gut das abzeraichen: hinach aber ihme jeder
Tochter dise von dem ihrigen ewig zerhoffen hätte zum Fahl aber
eines gar
schadhaft würde, so misste auch dieses umb deren Erbfall
zeitlebens beim Gut-
(11) unterhalten und verpflegt werden, Weitters wann ain
Geschwistrigt
im ledigen Stand versterben solte, hetten alsdann die yberlebende
derley, deren etwann hinterlassente Erbthaill
doch mit Auschluß dess Ybernemmers uf gleichen thaill miteinander
zu Erben. Schließlichen zalt die heuntige
Briefs kossten sowohl als auch koenfftige Bekandtnuss der
Ybernemmer alleinig, die einstmahlige Quittungrn hingegen die
einnemmende Thaill auch miteinander.
Mit welchen dann die Thaill dise Ybergab beschlossen, hiran ganz
wohl Content: und zufriden, unnd haben der
stett: und vessten Darobhaltungs willen einer Lobl: Pleg Ghrts
obrigkeit mit Mundt: unnd Handt angelobt, bis
nun aber in aller vollstendtige Ausrichtung-
(12) beschiht, verbleit das gesambte Vermögen doch ohne Schaden
der
Lobl: Grundtherrschafft , pro hypotheca verschriben. ut supra (=
Datum wie oben)
Testes (= Zeugen) : Johann Georg Martin .. Ober-, unnd Georg
Rogenhofer Mitterschreiber beed alhir zu Crandtsperg
(Ergänzung S. 2)
ist Marx Wildgruber von Eggenberg bey Ghrt erschinen und hat
mitls Verhörs Proth: de ao: 1741 producirt, daß
lauth eingekommenen Ghrts Gschäfft de dato 15 Merz dict anni (=
besagten Jahres) sein eheleibl: unnd
de facto in der Hofm: Hilgershausen ......... Tochter Eva ab dem
in das Ruspische Gut vorlengst schon hinein
gelichene unnd ordentl: Verbriffte cost: (?) würkhl: 25 ft. jntee
(= Interesse, als Zins) Rusp: verblib .... und
bißhero nit bezalt: jedoch gleichwohlen in gegenwertige
Vertragsbrieff .... ybergeben worden sint; Welches zu
dem ... Von Obrigkeits wegen hiemit angemerkht würdet, damit
jeziger Guets besizer Math: Wolf Ruesp
gedacht liquides jntee denen Schuldnern annoch zu laissten, jedoch
hinwiderumben denen vorhandenen 5.
Erbstämme. an ihren obsignirten Erbthaill und zwar einen jeden 5:
mithin obige 25 ft. zu defaulirensoforth obige....
(Sinngemäß: Wolfgang Wolf hatte von Max Wildgruber 25 Gulden
Geld geliehen. Durch die Übergabe an den Sohn Matthias war
Wolfgang Wolf mittellos geworden. Die Übertragung der Hypothek
auf den Sohn Matthias wurde damit nachgeholt.)
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(C) Josf Kiening, zum Anfang www.genealogie-kiening.de