Josef Kiening: Genealogie - Datensammlung
Die 3 Beispiele gehören zusammen:
Weiteres Beispiel für einen Übergabe- und Ehevertrag mit Komplikationen bei einem armen Leerhäusler.
Auf hierzeit:(liches) christliches Hinscheiden weyhl. Hellena, Niklasen Pluemb Pauers zu Maysach Eheweib seel. hat sich Er Wittiber mit dem bey selber im Standt der Ehe erzeugten Kündt, Namens Anna, 1/2 Jährigen Alters, viellmehrers aber mit denen dess Kündts Münderjährigkeit halber über selbes gerichtlich gesetzte Vormünder, / benantlichen Josefen Kellerer Müllers zu Maysach, und Jakoben Schinagl zu Malching, umb und von wegen dess dem Kündt angestorben Mütterlichen Erbs dahin Guettlichen verglichen, und vertragen als nemb(lich) und
Erstlichen verbleibt dem vertragenden Vatter der vorhandene Ganz- und halbe Hof mit all dem rechtlichen Ein- und Zugehörungen, dan der dabej sich befindlichen tod und lebendigen Haus- und Paumanns Vahrnus, item Schulden und Gegenschulden mithin nichts davon besondert noch ausgenomben annoch weitershin unverruckhter beysamben beede in handen, dahingegen derselbe aber
Andertens schuldig und verbunden seyn solle, das Kündt nit nur, bis welches ihr Stuckh Brodt selbsten gewinnen kann, christcatholischen Gebrauch nach zu erziehen und mit aller Nothwendigkeit zu versehen, sondern auch
Drittens derselben zum angefallen Muetterlichen Erb / herauszugeben benanntlichen an Gelt 425 fl. sage vierhundert fünff: und zwanzige Gulden, woran sobald das Kündt das 12.te Jahr erreicht 50 fl. Frist erlegt und hiermit solang continuert werden solle, bis diese Summe völlig abgereicht syn würdet.
Vierttens hat mann auch bedungen , daß diesem Kündt beye einstmaligen Verheurathung einer Standtmässige Förttigung nebst einer redo: (reverendo, wenn es erlaubt ist) Khue angeschafft auch der gewöhnliche Auszug mit Bier, Brodt und Prandtwein ausgehalten werten müsse. Da aber selbes
Fünfftens lediger weis gefelingen krankh, schadt- oder ligerhafft würte, so mues dem selben beym Haimeth bis zur Genesung der Undterschlupf gestattet und mit aller Nothwendigkeit versehen werden mit der bedinglichen Zuesag, daß, wann des Kündt geseling in Kürze mit todt abgehen sollte, sothann von dyser Vertrags Summe 100 fl dess vertragenden Vatters Schwager Augustin Paumbgarttner zu Ebertshausen erblich / zue fallen sollen.
Womit nun dieser Vertrag beschlossen und (ge)schrieben verbleiben von denen Thaillen mit Mundt und Handt gerichtlich angelobt worden.
Und bis demo in allem vollstendige Ausrichtung beschicht verbleibt in dessen dem Kindt das sämtliche Vermögen pro hypotheka verschrieben.
act. den 18. 9bis (November) ao. 1756
Zeugen: Andree Rottenkolber und Johann Michael Schwarz, beede Schreiber, Gebühren insgesamt 10 fl 52 Xr.
(Erläuterungen: Quelle: Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Briefprotokoll 1464 Nr. 215 (Hofmark Maisach)
/ ist der Seitenwechsel im Original. Inhalt: Helena, die Frau des Nikolaus Blum in Maisach ist gestorben und hat die halbjährige Tochter Anna hinterlassen. Vormund des Kindes werden Josef Kellerer, Müller in Maisach und Jakob Schinagl in Malching. Nikolaus Blum erbt den Hälfte-Eigentumsanteil seiner Frau an dem Ganz- und Halbhof in Maisach.
Er muß das Kind erziehen und ab dem 12. Lebensjahr an den Vormund das mütterliche Erbe des Kindes in Jahresraten von 50 Gulden auszahlen, bis der Betrag von 425 Gulden bezahlt ist. Zusätzlich erhält die Tochter bei Verheiratung eine Kuh (redo, reverendo: der Schreiber entschuldigt sich für den unfeinen Ausdruck.) Bei Krankheit oder Invalidität ist die Tochter im Elternhaus zu versorgen.
Stirbt die Tochter ledig, so ist ein Anteil von 100 Gulden vom Heiratsgut der Mutter als "Heiratsgut-Rückfall" an deren Elternhaus zurück zu zahlen. Die Helena stammt also aus Ebertshausen und ist eine Schwester oder Schwägerin des August Baumgartner. Die Differenz zwischen den 100 fl. Rückfall und dem Heiratsgut-Betrag von mindestens 425 fl gilt dann als verbraucht durch die zwei Beerdigungen und die Kindererziehung.)
Zu vorig vertragenden Wittiber hat sich verheuratet die tugendsambe Anna Hueberin von Diepoldshofen, die hiebei deren Bruder Mathias Hueber alda vertretten, und hat diese demselben neben einer Föttigung bestehend in einem gerichten Pött, Pöttstatt, Casten und 1 redo. Khue zu einem recht wahren Heurathguet zuzubringen / versprochen, benamtlichen an Gelt 500 fl, sage fünfhuntert Gulden wovon der gerichtlichen hier bekanntnis gemäß 300 fl bereiths paar erlegt worden, der Rest aber würdet in jährlichen 50 fl fristen entricht: und nachgetragen.
Dahingegen und zu billich Vergleichung dessen verheurat er derselben sein und heutig dato durch Vertrag weiters an sich gebrachtes Vermögen, allerdings davor sezen und ihr selbes Heurathguett ordentlich vereinnehmen,
mit dem Anhange, daß die seinerzeit erfolgendem Todtfahl nach denen Churbayerischen Löbl. Landrechten verhandlet werden solle.
Heurats Leut seint gewesen auf seiner Seiten Jakob Schinagl von Malching und Simon Sturmb von Maysach, dann auf ihrer Seiten Josef Kellerer von gedachtem Maysach und Niklas Mayr von Lintach. act. et. supra. Zeugen vorige 2 Schreiber
(Erläuterung: Die zweite Gattin des Nikolaus Blum war Anna Huber aus Diepoldshofen. Für ein Heiratsgut von 500 fl erwirbt sie den Hälfte-Miteigentumsanteil an den Höfen. Diese Ehe ist nur von kurzer Dauer. Bereits 1758 schließt Nikolaus Blum schon wieder einen Ehevertrag mit Maria, Tochter des Urban Marckl in Palsweis. Diesmal muß er mit 400 fl Heiratsgut zufrieden sein. Für den Heiratsgut-Rückfall wird eine komplizierte Regelung getroffen:)
Zu vorig vertragendem Wittiber hat sich verheuratet die tugentsambe Maria, Urban Marckhl Pauers zu Palsweis noch im Leben und Catharina dessen Eheweib seelig, ehelich erzeugte Tochter, - die hiebei der Vatter vertretten - und hat diese demselben, neben einer Förttigung bestehent in einem gerichten Pött, Pöttstatt, Casten und 1 redo. Khue, zu einem recht wahren Heurathguett zuzubringen versprochen / an Gelt 400 fl sage vierhundert Gulden, wovon der gerichtlichen Bekanntnus gemäss 300 fl bereits paar erlegt worden, der Rest aber würdet in 4 gleichen Jahresfristen zu Georgi a. 1759 erstes mahl anfangend entrichtet und nachgetragen.
Dahingegen und zu billicher Vergleichung verheurat er derselben sein under heutigem dato durch Vertrag weitters an sich gebrachtes Vermögen, allerdings davor sezen und ihr selbes Heurathguett hierauf ordentlich vereinnehmen.
Der konftig ohnausbleiblichen Todtfall halber hat man dies pact. das wenn gelegen die Hochzeiterin vor seiner ohne Hinterlassung eines Leibsehrben mit Tod abginge, er sodann deren Erben und Befreundten von denen versprochenen 400 fl Heurathguett die Helfte mit 200 fl zum rückfälligen Heurathguett hinausgeben mueste,
Da sich aber der Fahl begebete, daß die Hochzeiterin das zeitliche segnet und einen Leibserben hinderlassen thette, auch ein solches Kind inner Jahr und Tag wider mit todt abginge, so hette in diesem Fahl der anderweittigen Erben obbesagte Helfte ingleichen erblich zuefahlen, außer dessen aber und das Kündt .. das Jahr überleben sollte, hette ein solches der Vatter alleinig zu erben.
Seiner Seith entgegen ist es, weillen Er Hochzeiter schon mit einem Kündt versehen, bei denen Churbayerischen Löbl. Landrechten gelassen worden.
Heurathsleuth sint gewest auf seiner Seithen Simon Sturmb von Maysach und Jacob Schinagl von Malching, dann auf ihrer seiten Korbinian Freytag von Und(er)lappach, Sebastian Rietl von Anzhofen und Martin Marckl von Machtenstein.
act. ut Supra Zeugen vorige 2 Schreiber
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(C) Josef Kiening, zum Anfang www.genealogie-kiening.de